Vorbemerkung:

Alle in dieser Satzung enthaltenen personen- und funktionsbezogenen Bezeichnungen sind als
alle umfassenden Geschlechter zu verstehen.

Art. 1 Bezeichnung und Sitz

Unter der Bezeichnung „Deutscher Internationaler Club in Genf (DICG)“ wurde ein Verein im
Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Genf gegründet. Der Verein hat Rechtspersönlichkeit.

Art. 2 Zweck

Der Verein macht sich zur Aufgabe, die Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander sowie
zu Institutionen insbesondere deutschsprachiger Länder zu pflegen. Der Verein wird Aktivitäten
kultureller, wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Art entwickeln sowie das Interesse und
Verständnis der Vereinsmitglieder für das kulturelle, politische und gesellschaftliche Leben in den
genannten Ländern fördern. Deutsch ist die bevorzugte Umgangssprache. Der Verein ist politisch
und konfessionell neutral.

Art. 3 Finanzielle Mittel

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt der Verein über die Beiträge seiner Mitglieder, die
spätestens bis zum 31. März des entsprechenden Verwaltungsjahres zahlbar sind, sowie über
freiwillige Spenden und Zuweisungen. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet seine
Mittel ausschließlich im Sinne der Satzung.

Art. 4 Mitglieder

Mitglied kann jede juristische oder volljährige natürliche Person werden, die sich in einem
schriftlichen Beitrittsantrag verpflichtet, den Zweck des Vereins zu unterstützen. Der Vorstand
entscheidet über Beitrittsanträge. Die Mitgliedschaft ist weder veräußerlich noch vererbbar.
Personen, die sich im Sinne von Art. 2 besondere Verdienste um die Anliegen des Clubs
erworben haben, können auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und von der
Beitragspflicht befreit.

Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschließung oder Tod des Vereinsmitglieds.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand – per Post oder Fax
oder per E-Mail – mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des Kalenderjahres.

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres zahlbar.

Der Vorstand ist berechtigt, die Ausschließung eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen und
ohne Frist zu beschließen.

Die Entscheidung des Vorstands kann innerhalb von 14 Tagen von dem betroffenen Mitglied
durch schriftlichen Antrag angefochten werden. Über den Antrag entscheidet die
Mitgliederversammlung.

Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfung

Art. 7 Mitgliederversammlung

Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens
einmal jährlich vom Präsidenten einberufen, kann jedoch auf Beschluss des Vorstands öfter
zusammentreten. Der Präsident muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Fünftel
der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Brief oder elektronische Übermittlung
unter Angabe der Tagesordnung und muss 30 Tage vor dem Versammlungstermin abgesandt
werden.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
  • die Annahme des Jahresberichts (Programm- und Finanzbericht) über das abgelaufene
    Verwaltungsjahr, die Annahme von Programm und Haushalt für das laufende Verwaltungsjahr
    und die Festlegung des Mitgliedsbeitrages für das folgende Verwaltungsjahr,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder, die spätestens 21 Tage vor
    der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand gestellt wurden, die Beschlussfassung
    über Anträge des Vorstands, die den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
    im Wortlaut mitgeteilt worden sind. Über Anträge des Vorstands oder eines Mitglieds, die später,
    z.B. erst bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann nur mit Zustimmung der einfachen
    Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder verhandelt werden.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder
vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Vereinsmitglied, das seine Beitragsverpflichtungen erfüllt hat, hat eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handheben oder – auf Antrag mindestens eines Vereinsmitglieds – geheim. Ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied kann durch Vollmacht für andere Stimmberechtigte, jedoch bei max. drei Vollmachten pro Mitglied, stimmen.

Der Präsident des Vorstands oder sein Vertreter leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll muss mindestens die Namen der Anwesenden und Stimmberechtigten sowie alle gefassten Beschlüsse enthalten.

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Präsidenten,
  • dem stellvertretenden Präsidenten,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassierer
  • und weiteren zwei bis maximal sechs Vereinsmitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung, bestimmt seine Geschäftsordnung und beschließt über die Verteilung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden und in diesem Rahmen Vereinsmitglieder einsetzen, die nicht Vorstandsmitglieder sind.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl für die verbleibende Amtszeit ergänzen.

Art. 9 Rechnungsprüfung

Mindestens drei Rechnungsprüfer sind zu wählen; kein Rechnungsprüfer darf mit einem anderen
verwandt oder verschwägert oder in einem Arbeitsverhältnis voneinander abhängig sein; sie sind
unbegrenzt wiederwählbar.

Die Rechnungsprüfer prüfen die Bücher, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung mindestens einmal jährlich und legen anschließend der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.

Art. 10 Unterschriftenberechtigung

Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch die gemeinsame Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, d.h. entweder des Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten oder des Präsidenten und eines anderen Vorstandsmitglieds oder, wenn der Präsident für eine längere Zeit an seiner Amtsausübung verhindert ist und die zu erledigende Angelegenheit dringlich ist, des stellvertretenden Präsidenten und eines anderen Vorstandsmitglieds.

Art. 11 Haftung

Das Vereinsvermögen haftet allein gegenüber Dritten. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.

Art. 12 Änderung der Satzung

Die vorliegende Satzung kann nur mit einem Dreiviertel der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Der Änderungsvorschlag muss auf der Tagesordnung angekündigt werden. Artikel zwei und neun können nur mit einem Dreiviertel aller
stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

Art. 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss von mindestens Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt werden. Der Auflösungsvorschlag muss Gegenstand der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sein. Bei Nichterreichen des Quorums wird nach mindestens zwei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, durch die die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden kann. Die stimmberechtigten Mitglieder entscheiden gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Diese Satzung wurde am 15. September 1992 von der konstituierenden Mitgliederversammlung beschlossen. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 15. September 1997, am 23. März 2004, am 22. April 2008, am 23. April 2015 und zuletzt am 27. April 2023 geändert.